Statuten
des
Quartiervereins
Burgfeld
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung „Quartierverein Burgfeld“
besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Bern. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Art. 2 Zweck
2.1 Der Verein
versteht sich als Organisation der Einwohnerinnen und Einwohner des
Burgfeldquartiers und der Nutzer der Kleinen Allmend.
2.2 Er fokussiert die
Meinung der Quartiereinwohnerinnen und Quartiereinwohner und der Nutzer der
Kleinen Allmend zu Gestaltung, Nutzung und Betrieb des Quartiers sowie der
Kleinen Allmend. Dazu gehören auch die Verkehrs- und Parkplatz-Regelungen.
2.3 Er vertritt die
Interessen der Quartiereinwohnerinnen und Quartiereinwohner und der Nutzer der
Kleinen Allmend gegenüber den Behörden und versteht sich als deren Ansprechpartner.
Er kann im Rahmen der Zweckbestimmung Einsprachen erheben und Rechtsmittel
ergreifen.
2.4 Er pflegt Kontakt
zu den bestehenden Bürgerorganisationen wie dem Schosshalden-Ostring-Murifeld-Leist
und zur Quartiervertretung Stadtteil 4. Er kann sich in deren
Organen vertreten lassen und kann deren Publikationen nutzten.
Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein setzt
sich zusammen aus Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern.
3.1.1 Aktiv- und Gönnermitglieder können
werden:
-
alle im
Quartier wohnhaften Einzelpersonen oder Familien
-
alle Nutzer
der Kleinen Allmend
3.1.2 Gönnermitglieder können werden:
-
juristische
Personen mit Bezug zum Quartier.
3.2 Über die Aufnahme
von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist
jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das
angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
3.3 Ein Mitglied kann
auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 4 Mittel
4.1 Die
Einnahmequellen des Vereins sind:
-
Mitgliederbeiträge
von Aktiv- und Gönnermitgliedern
-
Spenden und
Zuwendungen, Sponsorenbeiträge usw.
4.2 Die Beiträge der
Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden
alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erstmals durch die Gründungsversammlung.
4.3 Der Höchstbeitrag
für Mitglieder beträgt CHF 50.--.
4.4 Gönnermitglieder
bezahlen einen jährlichen Beitrag, der mindestens demjenigen der Aktivmitglieder
entspricht.
4.5 Einem wegen
Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe betroffenen Mitglied,
kann der Vorstand, nach Prüfung der Verhältnisse, den Betrag während der
massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.
Art. 5 Organisation
5.1 Organe des
Vereins sind:
-
die
Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
die
Kontrollstelle
5.2 Die Organe des
Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf
Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Auslagen.
Art. 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die
Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand
oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
6.2 Die Einladung zur
Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
6.3
Es wird ein
Protokoll geführt.
6.4
Weitere
Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt die
Geschäftsordnung, die der Vorstand erlassen kann.
Art. 7 Aufgaben
7.1 Der
Mitgliederversammlung obliegen namentlich folgende Geschäfte.
7.1.1 Sie entscheidet über die
Tätigkeiten des Vorstandes.
7.1.2 Sie wählt den Vorstand.
7.1.3 Sie nimmt Kenntnis von der
Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins.
7.1.4 Sie regelt die
Zeichnungsberechtigung.
7.1.5 Sie entscheidet über
Statutenänderungen.
7.1.6 Sie entscheidet über die vom
Vorstand unterbreiteten Anträge.
7.1.7 Sie legt die jährlichen
Mitgliederbeiträge fest.
7.1.8 Sie entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit über Ausschlüsse von Mitgliedern.
Art. 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand
besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist
befugt, die dringenden laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus
höchstens sieben Mitgliedern.
8.2 Das Präsidium
besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt und leitet die
Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung abzulegen.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einer Revisorin oder
einem Revisor und einer Ersatzrevisorin oder einem Ersatzrevisor. Sie prüft die
Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet
dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den
Jahresbeitrag.
Art. 11 Auflösung
11.1 Die Auflösung des
Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11.2 Das
Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck im Quartier zu zuführen. Die Verteilung
unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung
durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Quartierverein
Burgfeld
Der Präsident: Der
Vizepräsident:
Gerhard Hauser Peter
Berger